2. April 2020·3 Minuten Lesezeit

Nicht bestellt, trotzdem im Briefkasten - darfst du's behalten?

Darfst du nicht bestellte Ware behalten, die in deinem Briefkasten landet? Darauf gibt es mehr als eine gültige Antwort – wir nehmen das Thema aus rechtlicher Sicht genauer unter die Lupe.

Darfst du falsch zugestellte Waren behalten?

Nein – wenn erkennbar ist, dass Waren an die falsche Person geliefert wurden, z.B. wenn auf dem Lieferschein am Paket ein anderer Name steht. In dem Fall darfst du die Ware nicht behalten.

Die Arbeiterkammer Wien rät hierzu: „Erfolgte die Zusendung erkennbar irrtümlich, muss dies dem absendenden Unternehmen in angemessener Frist mitgeteilt oder die Ware auf Kosten des Unternehmens zurückgeschickt werden.“ In der Regel beläuft sich diese Frist auf 14 Tage.

Eine Ausnahme besteht, wenn kein Name vermerkt ist. Für diesen Fall gibt es laut Arbeiterkammer Wien ebenfalls eine gesetzliche Klarstellung: „Du brauchst die unbestellte Ware weder aufbewahren noch zurückschicken, sondern kannst sie auch wegwerfen.“ Behalten (oder entsorgen) darf man die Ware also nur dann, wenn kein Adressat genannt wurde.

Was passiert, wenn Unternehmen Waren aus Versehen an dich versenden?

Auch hier gilt: Ist erkennbar, dass ein Irrtum vorliegt (zum Beispiel eine doppelte Lieferung), solltest du mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen und die Waren, falls vom Verkäufer gewünscht, herausgeben. Die Kosten muss auch in diesem Fall das Unternehmen tragen. Das gilt auch für vom Verkäufer irrtümlich falsch gelieferte Ware nach einer Bestellung.

Was, wenn Unternehmen ganz bewusst Waren an dich schicken? Musst du diese bezahlen?

Wenn du nichts bestellt haben und die Waren eindeutig an dich als Verbraucher adressiert sind, darfst du diese behalten – ohne, dass hierbei eine Gegenleistungspflicht entsteht. Denn gemäß § 864 Abs 2 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) gilt das Behalten oder Verbrauchen einer Sache, die ohne die Veranlassung des Empfängers zugesandt worden ist, nicht als Annahme eines Antrages. Als Empfänger bist du nicht dazu verpflichtet, die Ware zurückzusenden – es steht dir also frei, was du mit der erhaltenen Ware machen. „Das gilt auch dann, wenn der Absender dich in einem Begleitbrief zur Zahlung oder Rücksendung auffordert. Du musst weder das eine noch das andere tun“, so die Arbeiterkammer Wien.

Aber Achtung: Selbst wenn du dich nur ironisch beim Versender „bedanken“ willst, kann dies schon als Annahme des Angebots gewertet werden, das dich als Empfänger in die Zahlungspflicht nimmt. Am besten ist es also, unbestellter Ware beigelegte Zahlungsaufforderungen oder etwaige Mahnungen zu ignorieren. Im Falle eines Rechtsstreits liegt die Beweislast für einen rechtsgültigen Vertrag zwischen Versender und Empfänger immer auf Seiten des Verkäufers.

Daniela

Daniela

Unsere Autorin Daniela ist immer auf der Suche nach Neuigkeiten aus der Finanzwelt und nimmt dich dabei gerne auf ihre Reise mit.

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