Eine Höchstbetragsbürgschaft begrenzt grundsätzlich die Haftung mit einem festgelegten Höchstbetrag. Ob und inwieweit Sollzinsen, Kosten und Nebengebühren innerhalb oder zusätzlich zu diesem Betrag geltend gemacht werden können, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung. Auch eine Befristung ist möglich. Sie sollte eindeutig regeln, welche Forderungen bis zum Stichtag erfasst bleiben und wann die Enthaftung erfolgt.
Folgen im Ernstfall & Haftungsumfang
Bleibt eine Kreditrate offen, richtet sich das Vorgehen nach der vereinbarten Bürgschaftsform. Bei einer Verbraucherbürgschaft ist die Bank verpflichtet, den*die Bürg*in nach § 25b KSchG zeitnah über den Zahlungsverzug zu informieren. Während bei der Form „Bürge und Zahler“ direkt Zahlung verlangt werden kann, sind bei anderen Arten zunächst Schritte gegen die hauptschuldende Person vorgesehen.
Der*die Bürg*in haftet für die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Forderungen. Meist inkludiert das auch aufgelaufene Zinsen und Entgelte. Wird eine Forderung gerichtlich durchgesetzt, kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf pfändbares Einkommen und Vermögen zugegriffen werden.
Begleicht der*die Bürg*in die fremde Schuld, geht die Forderung nach § 1358 ABGB auf sie*ihn über (Regressanspruch). Sie*er hat damit das Recht, das Geld von der*dem Hauptschuldner*in einzufordern. Ist diese*r jedoch dauerhaft zahlungsunfähig, verbleibt das finanzielle Risiko letztlich bei der*dem Bürg*in.
Wie beeinflusst eine Bürgschaft die eigene Bonität?
Eine Bürgschaft ist zunächst eine mögliche künftige Zahlungspflicht. Bei einer späteren Bonitätsprüfung kann sie dennoch als finanzielles Risiko berücksichtigt werden und den Spielraum für einen eigenen Kredit verringern, auch wenn bisher alle Raten pünktlich bezahlt wurden.
Ein einseitiger Ausstieg aus einer laufenden Bürgschaft ist normalerweise nicht möglich. Sie endet insbesondere mit vollständiger Rückzahlung, wirksamer Befristung oder ausdrücklicher Entlassung durch die Bank. Trennung oder Scheidung beenden sie nicht automatisch. Die Enthaftung sollte schriftlich bestätigt werden.
Welche Schutzbestimmungen gelten in Österreich?
Für Verbraucher*innen sind vor allem diese Regeln relevant:
§ 1346 ABGB: Die Verpflichtungserklärung des Bürgen bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Formvorschrift dient dem Schutz des Bürgen und führt bei Nichteinhaltung grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärung.
§ 25b KSchG: Gesetzliche Pflicht der Bank zur zeitnahen Information der*des Bürg*in bei Zahlungsverzug. Bei unterlassener Verständigung können bestimmte Zinsen und Kosten nicht geltend gemacht werden.
§ 25c KSchG: Ist für die Bank erkennbar, dass der*die Hauptschuldner*in voraussichtlich nicht vollständig zahlen kann, bestehen gesetzliche Informationspflichten gegenüber einem beitretenden Verbraucher.
§ 25d KSchG: Ein Gericht kann die Haftung eines Interzedenten (insbesondere eines Bürgen) unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn ihre Durchsetzung grob unbillig wäre.
Diese Regeln machen eine weitreichende Bürgschaft nicht automatisch unwirksam. Bei hohen Beträgen oder unklaren Klauseln ist eine unabhängige rechtliche Prüfung sinnvoll.
Fazit: Bürgschaft heißt echte Haftung
Eine Bürgschaft kann eine solide Finanzierung bei einer begrenzten Sicherheitenlücke ergänzen. Entscheidend sind Bürgschaftsform, Höchstbetrag, Zinsen und Kosten sowie die Dauer.
Wer bürgt, sollte davon ausgehen, den vereinbarten Betrag im Ernstfall selbst zahlen zu müssen. Erst wenn dieses Risiko tragbar ist, lässt sich die Bürgschaft sachlich beurteilen.
Allgemeine Informationen zu Kreditvoraussetzungen und Konditionen sowie den Kreditrechner findest du auf der Kreditseite der bank99. Ob eine Bürgschaft bei einem konkreten Produkt möglich ist, richtet sich nach dessen Bedingungen und der individuellen Prüfung.